Schreber e.V. Nord - Falkenberg/ Elster
Die Satzung
„Schreber e.V. Nord 04895 Falkenberg/Elster“
Gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen
Satzung des Kleingärtnervereins “Schreber e.V. Nord 04895 Falkenberg/ Elster“
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein fuhrt den Namen " Schreber e.V. Nord 04895 Falkenberg/ Elster " e.V.
Er hat seinen Sitz in Falkenberg/ Elster
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus - Vereinsgericht eingetragen unter der
Register-Nummer: VR 4124 CB
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
V erbandszugehörigkeit
Der Kleingärtnerverein ist Mitglied des „Regionalverbandes der Gartenfreunde Herzberg und
Umgebung e.V.“.
§3
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingärtnerwesens (Kleingärtnerei). Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von
Kleingartenanlagen und die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere
unter ökologischen Gesichtspunkten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§4
Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft:
a. Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person
werden, auch wenn sie keinen Kleingarten gepachtet hat oder pachten will (fördernde oder
passive Mitglieder).
b. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit.
Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung
geführt haben, zu nennen. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller beim Vorstand
Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf der
nächsten ordentlichen Sitzung.
c. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist
der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch den Tod.
b. durch Austritt. Dieser ist bis zum 30. September durch schriftliche Anzeige gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Der Austritt wird zum 31.12. des Geschäftsjahres wirksam.
c. durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, insbesondere mit dem
Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt
oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt nach
Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dieser ist dem
betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekanntzugeben.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der
Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch auf der nächsten
Mitgliederversammlung begründen.
Ehrenmitgliedschaften:
Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um. das Kleingartenwesen
im Allgemeinen oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung
geschieht durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§5
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht,
Energieentgelt, Wasserentgelt, Umlagen usw.) in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Der
Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordem. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und
sonstiger Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen pro
Jahr 300,00 € nicht überschreiten. Die Zahlungen für das laufende Geschäftsjahr haben bis
zum 3011... zu erfolgen.
Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt, zu erheben. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt der Nachweis der
Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung;
• der Vorstand;
• die Kasssenprüfer;
§7
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, möglichst
innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie
beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 30 % der
Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände
enthalten sein müssen, vorlegen. In diesem Falle muss die außerordentliche
Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach dem Antrag stattfinden.
3. Die Mitgliedersammlungen werden durch den Vorstand einberufen und vom Vorstand
geleitet. Die Einladung aller Mitglieder zur Mitgliederversammlung hat mit einer Frist
von vier Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Die
ortsansässigen Mitglieder werden durch Pressepublikationen der Stadt Falkenberg/Elster (die
jedem Haushalt zugestellt werden) sowie durch Aushang an den Informationstafeln der
Kleingartensparte informiert. Außerhalb der Amtsgemeinde wohnende Mitglieder werden mit
einfachem Brief benachrichtigt.
4. Die Beschlussfähigkeit ist bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung festzustellen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung
schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Wesentliche Anträge müssen in die
Tagesordnung übernommen werden. Andere Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt
"Verschiedenes" behandelt.
6. Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
a. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der
Kassenprüfer;
b. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr;
c. Entlastung des Vorstandes;
d. Wahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten
und Kassenprüfer;
e. Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen
Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes und den
Kassenprüfern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer- bzw.
abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon
unberührt.
f. Beschlussfassung über eingegangene Anträge;
g. Satzungsänderungen.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Soll der Austritt aus dem Regionalverband der Gartenfreunde Herzberg und Umgebung
e. V. (Dachverband) beschlossen werden, ist dieser in der Mitgliederversammlung vor der
Beschlussfassung anzuhören.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem 1. stell vertretenden Vorsitzenden,
• dem 2. stell vertretenden Vorsitzenden
• dem Schatzmeister,
• dem Schriftführer,
• dem Vorstandsmitglied für Gartenfachberatung und Ökologie.
2. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretende
Vorsitzenden, gemeinsam. (Der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzenden besitzen
Einzelvertretungsbefugnis.
3. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins
Ordnungsstrafen zu verhängen. Ordnungsstrafen dürfen eine Höhe von 250,00 € pro Verstoß
nicht überschreiten. Näheres regelt ein Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern in der
üblichen Form bekannt zu machen ist.
5. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
6. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht/ Vereinsgericht
zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder vom Finanzamt zur Erhaltung der
Gemeinnützigkeit verlangt werden, zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins sind über
derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu
informieren.
§9
Kassen- und Rechnungswesen
Kassenprüfer
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, Umlagen, Spenden,
Aufnahmegebühren und Ordnungsgelder.
2. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch
den Kassierer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Mitwirkung des
Vorsitzenden.
3. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten und Bargeldbestände), der Buchführung und der
Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung oder des Vorstandes obliegt der Kassenprüferkommission. Die
Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sind jeweils zwei
Kassenprüfer zu wählen. Als Kassenprüfer können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder
des Vorstandes sein. Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen entsprechend
Kassenprüferordnung stattzufinden.
Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich niederzulegen, von den
Kassenprüfer zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und von einem Kassenprüfern der
Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei Kassenprüferberichten ohne Beanstandungen
genügt der mündliche Vortrag in der Mitgliederversammlung.
§10
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit
dem einzigen Tagesordnungspunkt - Auflösung des Vereins "Schreber e.V. -einberufen
wurde.
2. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Der
Dachverband des Regionalverbandes der Gartenfreunde Herzberg u. Umgebung e.V. ist
vorher dazu zu hören.
Erscheinen weniger als 2/3 aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung - mit derselben Tagesordnung - einzuberufen. Diese
Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins beschliessen. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
des Vereins an den Dachverband „Regionalverband der Gartenfreunde Herzberg und
Umgebung e.V.“ zu übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerisch
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung
nicht andere Personen dafür bestellt.
§11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.07.2013 beschlossen und
wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.